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Stiftungssatzung

Satzung der
Klaus Stemmler Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen: Klaus Stemmler Stiftung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck
(1)Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung jungerTalente im Bereich der Fotografie mittels Vergabe von Preisen und Stipendien.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Die Stiftung wird im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung mit einem
Anfangsvermögen in Höhe von 100.000 Euro ausgestattet. Das Stiftungsvermögen besteht insoweit aus einem Anspruch auf Übertragung dieses Betrages gegen den Stifter.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind.
Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen.
Sie darf insbesondere auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung zum Beispiel aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(3) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vorstand, Vorsitz
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2)Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Der erste Vorstand und dessen Vorsitzender sind im Stiftungsgeschäft berufen.
(3) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu Lebzeiten des Stifters von diesem selbst sowie - nach seinem Tod -.durch den Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands nur aus wichtigem Grund abberufen.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stell-
vertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Vorstandsmitglieder Klaus Stemmler und Reszö Markovicz sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
§ 5
Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 6
Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch seinen
Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener
Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie
möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Die
Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich gegenüber der Stiftung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstands erhalten jährlich eine Vergütung in Höhe von
insgesamt 0,5 % des Bruttovermögens, wenn – nach Abzug der Verwaltungskosten –
noch genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den Stiftungszweck zu erreichen.
Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 7
Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu
sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Ein-
nahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Vorstand hat über das von der Stiftung erzielte Ergebnis eine
Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2
StiftG Bln zu erstellen. Soweit das Vermögen der Stiftung 500.000,00 € übersteigt
hat der Vorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich
auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße
Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung
eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes
(StiftG Bln) erstrecken.
Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
entweder mit Jahresbericht und Vermögensübersicht oder mit dem von ihm
gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 bis 3 als Jahresbericht und reicht diesen
bei der Aufsichtsbehörde ein.
§ 8
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall
(1)Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern aber den Stiftungszweck nicht
berühren sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des
Stiftungszwecks nach dem Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung
beteiligenden Mitglieder des Vorstands.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
oder die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung können nur von allen bei der Stiftung vorhandenen Vorstandsmitgliedern
einstimmig beschlossen werden.
Solche Beschlüsse sind darüber hinaus nur zulässig und zu fassen, wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher
Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll sind.
(3) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung zur Förderung
der Kunst.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung betreffen, bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Das Erfordernis zukünftiger etwaiger weiterer staatlicher
Genehmigungen bleibt unberührt.
Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 9
Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des
Berliner Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde
(a). unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der
Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen
(Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen
oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die
Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen;
(b). den nach § 7 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies muss bei
Jahresbericht mit Vermögensübersicht innerhalb von 4 Monaten ansonsten innerhalb
von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstands-
beschluss ist beizufügen.
Berlin, den 8.12.2010
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(Klaus Stemmler)